Fluchtwege sind entlang dem Verlauf mit selbstleuchtenden oder beleuchteten Piktogrammen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist oft mit einer Notbeleuchtung gekoppelt. Diese Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr (z. B. Brand, Massenpanik) in einem Gebäude oder einem anderen Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden.
Dies grenzt sie von Rettungswegen ab, welche über eine Beschaffenheit verfügen müssen, dass sie den Transport von Verletzten ermöglichen müssen. Häufig ist der Verlauf von Flucht- und Rettungswegen identisch. Reine Rettungswege dürfen in der Regel nur von Einsatzkräften betreten werden. Ein Betreten durch Nicht-Einsatzkräfte ist nur auf ausdrückliche Anordnung z. B. eines Brandschutzbeauftragten zulässig.
Unser umfangreiches Produktprogramm beinhaltet eine Vielzahl verschiedener Brandschutz-, Rettungs- und Warnzeichen. Ferner bieten wir Ihnen die meisten Schilder in verschiedenen Größen und Materialien, wie z.B. Folie, Kunststoff, KNS (Kunststoff langnachleuchtend, selbstklebend) und KNS light an.
Neue Arbeitsstättenverordnung
Die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-) wurde im Bundesgesetzblatt (Teil 1 Nr. 56, Seite 2681) veröffentlicht. Die Verordnung ist am 03.12.2016 in Kraft getreten. Jeder Arbeitgeber hat die Aufgabe, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten (_auch auf Baustellen_) wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten. Das gilt für das Einrichten wie auch für das Betreiben der Arbeitsstätte.
Feuerlöscher Schmidt
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